Nach der Einigung im Europäischen Rat stimmte am 26. März 2026 auch das Europäische Parlament (EP) dem Kompromissvorschlag zur Änderung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien zu, so dass diese am 10. Mai in Kraft getreten ist.
Regelungen auch für Berlin relevant
Mit der Reform, deren Regelungen in der Richtlinie (EU) 2026/805 zusammengestellt sind, gibt es einige Neuerungen, welche mit einer EU-weiten Stärkung des Gewässerschutzes einhergehen. Sie sind damit auch für die Wasserläufe, Seen und wasserabhängigen Schutzgebiete in Berlin relevant.
Neben der Aufnahme weiterer Stoffe, für die verbindliche Qualitätsnormen („Grenzwerte“) im Wasser eingehalten werden müssen (u.a. für zusätzliche Substanzen aus der Gruppe der „Ewigkeitschemikalien“ per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und für Arzneimittel wie Diclofenac) und der Einschränkung der Gesamtbelastung durch Pestizide wie Glyphosat in Oberflächengewässern mithilfe eines Summengrenzwertes haben Rat und EP weitere Vorkehrungen getroffen, die auch den Schutz von wasserabhängigen Lebensräumen verbessern helfen.
Besserer Schutz auch von Mooren, Wäldern und Uferbiotopen möglich
So müssen die Umsetzungsempfehlungen der Europäischen Kommission bei der Überarbeitung der Gewässerplanungen aufgegriffen und dargestellt werden. Bei ihrem jüngsten Bericht an Deutschland haben die Rechtshüter aus Brüssel zum Beispiel darauf hingewiesen, dass der Wasserbedarf für Schutzgebiete ermittelt und bei dem Management berücksichtigt werden müsse. Zudem bestätigt nun das aktuelle Recht, dass eine Verschlechterung eines Gewässers bereits vorliegt, wenn sich die Situation bei einer der Qualitätskomponenten (z.B. Wasserpflanzen, Gewässerstruktur, chemisch-physikalische Parameter wie Nährstoffe) um eine Klasse negativ verändert. Sollte der Wasserkörper schon bei einer Qualitätskomponente in der niedrigsten Klasse eingestuft sein, was für viele Gewässer in der Hauptstadt zutrifft, dann gilt jede weitere Verschlechterung bei der betroffenen Komponente (z.B. Zunahme der Schadstoffkonzentration, Rückgang der Tauchblattpflanzen oder des Schilfs) als Zustandsverschlechterung. Damit wird zugleich der Interpretation des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 (Weser-Urteil) gefolgt. Als Konsequenz müssen die Anstrengungen intensiviert werden, um weitere Beeinträchtigungen der Gewässer und der von ihnen abhängigen Lebensräume zu verhindern. Außerdem sind erste Präzisierungen für den Schutz von Grundwasserökosystemen gegen Arzneimittelverunreinigungen aufgenommen worden.
Verursacher im Fokus, Zivilgesellschaft mit mehr Rechten
Des Weiteren muss die Europäische Kommission bis zum 11. Mai 2029 prüfen, inwiefern die Hersteller von EU-weit geregelten Wasser-Schadstoffen für die Kosten der Gewässerüberwachung aufkommen sollen und welche Vorgaben hierzu in der WRRL aufzunehmen sind.
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bürger*innen alle 2 bzw. 3 Jahre eine aktuelle Information über den chemischen bzw. biologischen Zustand der untersuchten Gewässer erhalten. Auch soll es der Zivilgesellschaft erleichtert werden, rechtliche Schritte einzuleiten , wenn etwa eine WRRL-konforme Umsetzung ausbleibt.