Gewässerverträgliche Freizeitnutzung: Ruhrverband macht es vor
Während auf Bundesebene die Sportschifffahrtsverordnung auf sich warten lässt, hat der in Nordrhein-Westfalen ansässige Ruhrverband für ausgewählte Gewässer wie Möhne- und Sorpesee die Freizeitordnung erneuert, die seit dem 1. Januar 2026 gilt. Mit ihr müssen Bootsfahrer*innen vor jedem Gewässerwechsel ihr Wasserfahrzeug umfassend reinigen und trocknen, damit sie nicht die invasive Quagga-Muschel weiterverbreiten. Dieses Tier ist für die Anlagen der Trinkwasserversorgung, als auch für die von Natur aus in Seen vorkommenden Lebensgemeinschaften ein Problem. So kann es Algen und weiteres pflanzliches Plankton aufnehmen, welche dann den anderen Organismen wie Kleinkrebsen als Nahrungsquelle fehlen. Wer gegen die Vorkehrungen zur Eindämmung dieser Muschel verstößt, muss mindestens 350 EUR zahlen. Die Freizeitordnung gibt auch vor, dass nur biozidfreie Antifoulinganstriche an den Bootsrümpfen Anwendung finden dürfen und Befahrungsverbote für Wasserfahrzeuge mit chemischen oder Pumptoiletten gelten. Ergänzend regelt die behördliche Gemeingebrauchsverordnung, dass Boote maximal 6 km/h schnell fahren dürfen, mindestens 25 m Abstand zum Ufer halten und Uferrandstreifen nicht für Grillen und Lagern genutzt werden dürfen. Für Berliner Gewässer in Einzugsgebieten von Wasserwerken oder mit Schutzgebieten für die Natur (z.B. Dahme, Müggelsee, Havel) fehlen diese konkreten Regelungen zur Lenkung der Freizeitnutzungen, oder sie sind weniger strikt. Die Freizeitordnung des Ruhrverbands ist auf dieser Webseite einsehbar.